Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2012
BGH Beschluss vom 05.03.2012 – 1 StR 571/11
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 571/11
vom 5. März 2012 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2011 beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Mit Schreiben vom 11. Februar 2012 wendet sich der Verurteilte gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2012 im Anhörungsverfahren nach § 356a StPO. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat gemäß Nr. 3920 des Kostenverzeichnisses zum GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 50 Euro für die in vollem Umfang zurückgewiesene Anhörungsrüge angesetzt.
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