Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2011

BGH Beschluss vom 07.11.2011 – V ZR 237/11

5. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 237/11

vom

7. November 2011

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Dem Kläger zu 2 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er das Zwangsversteigerungsverfahren 472 K 1124/08 des Amtsgerichts Leipzig betrifft.

Gründe§

1 1. Dem Kläger zu 2 ist nach §§ 223, 236 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war und die Einlegung der Revision rechtzeitig nachgeholt hat.

2 2. Der nach § 769 ZPO zulässige Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet, soweit er die einstweilen eingestellte Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers zu 2 (472 K 1124/08 AG Leipzig) betrifft. Dieses Verfahren könnte die Beklagte zwar jederzeit fort-

setzen. Die Kläger haben aber nicht dargelegt, dass dies geschehen oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist und woraus sich das ergibt.

Krüger Schmidt-Räntsch Roth

Brückner Weinland

Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 27.01.2011 - 4 O 2477/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2011 - 8 U 322/11 -