Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2011
BGH Beschluss vom 07.11.2011 – V ZR 237/11
5. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 237/11
vom
7. November 2011
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Dem Kläger zu 2 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er das Zwangsversteigerungsverfahren 472 K 1124/08 des Amtsgerichts Leipzig betrifft.
Gründe§
2 2. Der nach § 769 ZPO zulässige Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet, soweit er die einstweilen eingestellte Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers zu 2 (472 K 1124/08 AG Leipzig) betrifft. Dieses Verfahren könnte die Beklagte zwar jederzeit fort-
setzen. Die Kläger haben aber nicht dargelegt, dass dies geschehen oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist und woraus sich das ergibt.
Krüger Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland
Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 27.01.2011 - 4 O 2477/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2011 - 8 U 322/11 -