Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2011
BGH Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZB 30/10
7. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 30/10
vom
13. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Prof. Leupertz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2010 wird verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 100.000 €
Gründe§
1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
2 Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Kniffka Bauner Safari Chabestari
Eick Leupertz
Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 27.11.2009 - 43 O 52/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.04.2010 - 19 U 9/10 -