Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2011
BGH Beschluss vom 28.09.2011 – 4 StR 420/11
4. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 420/11
vom 28. September 2011 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat entnimmt den Urteilsfeststellungen, dass sich der Frontalzusammenstoß noch während des ursprünglichen, die beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge der Zeugen U. und A. betreffenden Überholvorgangs ereignete, zu dessen Durchführung der Angeklagte auf die Gegenfahrspur ausgeschert war. Dass der Angeklagte vor der Kollision in seine Fahrspur zurückfuhr und sein Fahrmanöver damit beendete, hat das Landgericht nicht festgestellt. Ob sich der Angeklagte auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. November 1969 – 4 StR 430/69; Beschluss vom 20. Januar 2009 – 4 StR 396/08, BGHR
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a Vorfahrt 1) auch gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB strafbar gemacht hat, kann daher offen bleiben.
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin