Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2011

BGH Beschluss vom 18.05.2011 – 2 StR 601/10

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 601/10

vom 18. Mai 2011 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2010 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Belgien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern Su. , Sa. , G. und D. K. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keinen Anrechnungsmaßstab für die von dem Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung bestimmt. Da nur eine Anrechnung im Maßstab 1:1 in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08), bestimmt der Senat diesen Maßstab in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.

2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Fischer Appl Berger

Krehl Ott