Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2011

BGH Beschluss vom 28.04.2011 – 4 StR 169/11

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 169/11

vom 28. April 2011 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2011 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu der von der Revision geltend gemachten Nicht-Anwendung des § 31 BtMG hat der Beschwerdeführer nicht - wie geboten (vgl. Maier in Münch-Komm-BtMG § 31 Rn. 204 mwN) - eine zulässige Verfahrensrüge erhoben und insbesondere die Niederschrift über die Vernehmung vom 16. Juni 2010 nicht mitgeteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zudem ist von einer Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG nicht bereits dann auszugehen, wenn der Angeklagte eine Person benannt hat, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als (Mit-)Täter in Frage kommt. Voraussetzung ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, dass die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung des anderen an der Tat zutrifft. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt insoweit nicht (vgl.

BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 271/10; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 31 Rn. 125 ff. jeweils mwN).

Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck

Franke Mutzbauer