Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2010

BGH Beschluss vom 22.09.2010 – 2 StR 429/10

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 429/10

vom 22. September 2010 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2010 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1 Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird. Daran fehlt es hier. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nicht den genannten Anforderungen (vgl. BGH Beschl. vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02 - und vom

9. Dezember 2008 - 3 StR 514/08). Die Mitteilung im Schriftsatz vom 16. September 2010, dass mit der Sachrüge die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch beanstandet werde, ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen und kann dem Rechtsmittel nicht mehr zur Zulässigkeit verhelfen (vgl. BGH NStZ 2007, 700, 701).

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