Rechtsprechung / BGH / 2. Zivilsenat / 2010
BGH Beschluss vom 13.09.2010 – II ZR 7/09
2. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 7/09
vom
13. September 2010
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Löffler und Born
beschlossen:
Der Beschluss vom 6. August 2010 wird im Tenor
1. von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt,
dass es statt: "… auf Kosten des Klägers und …" richtig heißt: "… auf Kosten des Beklagten und …".
2. entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO dahingehend ergänzt, dass vor dem Ausspruch zum Streitwert eingefügt wird:
"Der Beklagte und die Drittwiderklägerin tragen aus den im Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. November 2009 dargelegten Gründen auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 97 ZPO)."
Goette Strohn Caliebe
Löffler Born
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 08.12.2006 - 6 O 486/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.12.2008 - 11 U 165/06 -