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BGH Beschluss vom 13.07.2010 – 3 StR 138/10

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 138/10

vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2010 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO steht der Antrag des Generalbundesanwalts nicht entgegen, den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufzuheben. Dieser Antrag war allein darauf gestützt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht erörtert habe, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist. Nachdem der Angeklagte nunmehr wirksam den unterbliebenen Maßregelausspruch von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, steht dieser Punkt indes nicht mehr zur Überprüfung des Senats.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer