Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2010

BGH Beschluss vom 20.05.2010 – 5 ARs 26/10

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a. hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 auf die Anfrage des 4. Strafsenats im Beschluss vom 18. März 2010 – 4 StR 555/09 – beschlossen:

Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.

G r ü n d e

1 Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2 Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB n.F.).

3 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4 Der 5. Strafsenat tritt dem anfragenden Senat bei und gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

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