Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2010
BGH Beschluss vom 20.05.2010 – 5 ARs 26/10
5. Strafsenat
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a. hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 auf die Anfrage des 4. Strafsenats im Beschluss vom 18. März 2010 – 4 StR 555/09 – beschlossen:
Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.
G r ü n d e
1 Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
2 Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB n.F.).
3 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
4 Der 5. Strafsenat tritt dem anfragenden Senat bei und gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Basdorf Raum Schaal
König Bellay