Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2010
BGH Beschluss vom 19.05.2010 – 1 ARs 6/10
1. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 6/10
vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010 auf die Anfrage des 4. Strafsenats im Beschluss vom 18. März 2010 - 4 StR 555/09 - beschlossen:
Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.
Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 202a StGB im vorliegenden Fall jedenfalls dann nicht gegeben sind, wenn die zum Auslesen benutzte Software auch im regulären Handel erhältlich ist.
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Graf Sander