Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2010

BGH Beschluss vom 19.05.2010 – 1 ARs 6/10

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 6/10

vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010 auf die Anfrage des 4. Strafsenats im Beschluss vom 18. März 2010 - 4 StR 555/09 - beschlossen:

Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.

Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 202a StGB im vorliegenden Fall jedenfalls dann nicht gegeben sind, wenn die zum Auslesen benutzte Software auch im regulären Handel erhältlich ist.

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Graf Sander