Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2009

BGH Beschluss vom 22.07.2009 – 2 StR 240/09

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 2. Februar 2009 im Rechtsfolgenausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-

dern zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt;

außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

angeordnet.

3

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Er-

folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat auf die Taten des zu den Tatzeiten 18 Jahre und ei-

nen Monat alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet. Wird aus Anlass

der Straftat eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden

gemäß § 63 StGB dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus angeordnet, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob die angeordnete Maßregel

die Ahndung mit Jugendstrafe entbehrlich macht (§ 5 Abs. 3 JGG; vgl. Senat

BGH NStZ-RR 2003, 186; NStZ 2002, 186).

4

Dass die zusätzliche Verurteilung zu Jugendstrafe erforderlich sei, erör-

tert die Jugendkammer nicht. Es ergibt sich auch nicht aus dem Zusammen-

hang der Urteilsgründe von selbst, dass eine Anwendung des § 5 Abs. 3 JGG

ausscheidet. Die Prüfung dieser Regelung lag vielmehr nahe, da die Jugend-

kammer die Ablehnung einer Strafaussetzung mit Bewährung damit begründet

hat, dass "bei dem Angeklagten im jetzigen, psychiatrisch noch weitgehend un-

behandelten Zustand die Begehung weiterer Sexualstraftaten hochgradig wahr-

scheinlich erscheint." Dieser Gefahr soll aber gerade mit der Unterbringung

nach § 63 StGB entgegengewirkt werden, so dass sich nicht ohne ein aus-

drückliches Eingehen auf § 5 Abs. 3 JGG erschließt, inwieweit ein zusätzliches

Bedürfnis für die Verhängung einer Jugendstrafe gegeben ist.

5

Der Rechtsfolgenausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben, da

angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbrin-

gung auch der - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei begründete Ausspruch über

die Unterbringung nach § 63 StGB aufzuheben ist.

Rissing-van Saan Athing Rothfuß

Appl Schmitt