Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2007

BGH Beschluss vom 24.04.2007 – 1 StR 147/07

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 22. August 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen der Revision (Schriftsatz

vom 10. April 2007) zu § 46 Abs. 3 StGB geht schon deshalb im

Ansatz fehl, weil diese Bestimmung bei der Bemessung von Ju-

gendstrafe nicht anwendbar

ist (vgl. BGH, Beschluss vom

3. Februar 2005 - 1 StR 1/05; BGH NStZ-RR 1997, 21, 22; Brun-

ner/Dölling JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf