Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2007

BGH Beschluss vom 28.03.2007 – 1 StR 137/07

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 29. November 2006 wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel

dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Ungarn erlittene Frei-

heitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstra-

fe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/1-str-137-07#rd_1

Der Angeklagte wurde wegen neun Fällen des unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in

Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verur-

teilt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/1-str-137-07#rd_2

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge

hin erfordert lediglich die Ergänzung der Urteilsformel. Im Übrigen hat sie weder

im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschweren-

den Rechtsfehler ergeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/1-str-137-07#rd_3

Allerdings ist es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Ange-

klagte in dieser Sache in Ungarn erlitten hat, nach § 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2

StGB geboten, diese auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Dies

muss in der Urteilsformel ebenso zum Ausdruck kommen wie der festgesetzte

Maßstab der Anrechnung (vgl. BGHSt 27, 287, 288).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/1-str-137-07#rd_4

Vorliegend kann der Senat diesen Ausspruch selbst nachholen (vgl. nur

BGH, Beschl. vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 567/96). Das Anrechnungsverhält-

nis ist dabei auf 1 : 1 festzusetzen (BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - 1 StR

504/93; Beschl. vom 25. September 2001 - 4 StR 355/01; Beschl. vom 22. Juli

2003 - 5 StR 162/03).

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf