Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 22.10.1996 – 1 StR 567/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Il
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
--—)/). ug von 22. Oktober 1996
in der Strafsache
gegen
Argo R ED aus TB (Estland), geboren am GES 157: in TB (:stlanc),
wegen Mordes
AB
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. Februar 1996 dahin ergänzt, daß die in Estland erlittene Auslic£ferungshaft im Verhältnis 1 : 1
auf die Stra[le angerechnet wird.
Die weitergehende Revision des Angeklagten
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Die Jugendkammer hat keine Entscheidung darüber getroffen, nach welchem Maßstab die in Estland erlittene Auslieferungshaft von einem Monat auf die Strafe angerechnet werden soll (§ 51 Abs. A Satz 2 StGB). Diese Ermessensentscheidung hat grundsätzlich der Tatrichter selbst zu treffen. Das Revisionsgericht kann dann in Fällen des $S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB selbst abschließend entscheiden, wenn ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 nach den Umständen des Falles ersichtlich nicht in Betracht kommt (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 64; BGH NJW 1986, 1555, 1557; vgl. auch BGHR StGB § 51 Abs. 4: eigene Entscheidung des BGH über einen anderen
Maßstab, wenn sich Anhaltspunkte aus dem Urteil selbst ergeben). Hier kommt nur eine Anrechnung im Verhältnis 1 : lin Betracht. Der Angeklagte ist Este und hat die kurze Auslieferungshaft in seiner Heimat verbüßt. Ein Abweichen von der grundsätzlichen Anrechnung von Freiheitsentzug im Verhältnis 1 : 1 scheidet hier deshalb aus.
Im übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler, die Revision ist unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.
Ergänzend bemerkt der Scnat:
Unbegründet ist die Revisionsrüge, der Antrag auf Gutachtenerstattung durch den Jugendpsychiater Prof. Lu ("ob der ... Angeklagte einem Jugendlichen ... gleichzustellen ist") sei nicht verbeschieden worden. Der Antrag war zu Beginn der Hauptverhandlung noch vor der Beweisaufnahme gestellt und vom Landgericht abgelehnt worden, "gegenwärtig" bestehe kein Anlaß zur Hinzuziehung des gewünschten Gutachters.
Zutreffend hat das Landgericht den Antrag dabei unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob Prof. Lg als weiterer Sachverständiger im Sinne von § 244 Abs. 4 StPO heranzuziehen gewesen wäre. 7Zwar hatte die Verteidigung sich darauf berufen, der gewünschte Gutachter sei aufgrund seiner speziellen Ausbildung ein "anderer" Sachverständiger, doch kommt es darauf nicht an, solange die Kompetenzen verschieden ausgebildeter Sachverständiger sich für die Beantwortung einer Beweisfrage - wie hier - überschneiden {BGHSt 34, 355,
356 £f.; 39, 49, 52). Für eine weitergehende Bescheidung des
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Antrags war vor Durchführung der Beweisaufnahme kein Raum, weil noch nicht abzusehen war, inwieweit der vom Gericht bestellte Sachverständige Prof. FD sie aufgeworfene Beweisfrage würde klären können. Zur Entscheidung stand damit zunächst nur die Forderung, einen Sachverständigen nach eigener Wahl des Angeklagten anstelle (oder neben) dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur gleichen Sachfrage heranzuziehen. Darauf hatte der Angeklagte aber keinen Anspruch. Das Landgericht konnte seinen Antrag ohne Rechtsfehler im Hinblick auf die Sachkunde von Prof. Fe» ablehnen.
Die Formulierung im Ablehnungsbeschluß, "gegenwärtig" bestehe kein Anlaß zur Bestellung eines weiteren Sachverständigen, besagt nicht, das Gericht werde diese Frage nach Gutachtenerstattung durch den zur gleichen Frage bestellten
Sachverständigen von sich aus erneut durch Beschluß ent-
scheiden. Die Frage war daher nur unter Aufklärungsgesichts-
punkten zu beurteilen. Die von der Revision dazu erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet.
Schäfer Ulsamer Maul
Brüning Wahl