Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2001

BGH Beschluss vom 25.09.2001 – 4 StR 355/01

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. September 2001 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2001 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. UA 4, 14 und Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann