Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2007

BGH Beschluss vom 17.01.2007 – 2 StR 567/06

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

17. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2007 ge-

mäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Vorwurf

des tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge von der Strafverfolgung

ausgenommen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 5. September 2006 im Schuld-

spruch dahin geändert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-

klagte die Verletzung materiellen Rechts.

2

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf

des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der

aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

4

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Straf-

ausspruchs. Die unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4

BtMG verhängte Strafe von vier Jahren und drei Monaten für die Einfuhr von

989,7 g Kokain ist angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl