Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2006

BGH Beschluss vom 22.12.2006 – 2 StR 361/06

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2006

gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Vorwurf

des tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge von der Strafverfolgung

ausgenommen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 18. April 2006 im Schuldspruch

dahin geändert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-

klagte die Verletzung materiellen Rechts.

2

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf

des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der

aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

4

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Straf-

ausspruchs. Die unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4

BtMG verhängte Strafe von drei Jahren und zehn Monaten für die Einfuhr von

728,3 Gramm Kokain ist angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1

StPO.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl