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# BGH, Beschluss vom 22.12.2006 – 2 StR 361/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 361/06

## BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2006

gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Vorwurf

des tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge von der Strafverfolgung

ausgenommen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 18. April 2006 im Schuldspruch

dahin geändert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-

klagte die Verletzung materiellen Rechts.

**Rn. 2**

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf

des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der

aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

**Rn. 4**

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Straf-

ausspruchs. Die unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4

BtMG verhängte Strafe von drei Jahren und zehn Monaten für die Einfuhr von

728,3 Gramm Kokain ist angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1

StPO.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.12.2006 – 2 StR 361/06

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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