Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2006

BGH Beschluss vom 11.10.2006 – 4 StR 381/06

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

11. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2006 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, dass die Höhe des Tagessatzes für die verhängten Einzelgeld- strafen entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensver- hältnissen (UA S. 4) auf 15 € festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 97; BGH, Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 287/98).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Kuckein Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible