Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 23.06.1998 – 4 StR 287/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 23. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 4. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das Urteil, soweit es den Angeklagten P. betrifft, dahin ergänzt, daß die Höhe eines Tagessatzes entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen (UA 5) auf zweihundert DM festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96, 97).

Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 19. Juni 1998 hat dem Senat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann