Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2006

BGH Beschluss vom 29.06.2006 – 5 StR 199/06

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 18. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerin H , ihr in der Revisionsin-

stanz Prozesskostenhilfe

für die Hinzuziehung eines

Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Da kein Fall des § 397a Abs. 1 StPO vorliegt (die Nebenklagebefugnis ergibt

sich nicht aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 StPO, sondern aus

wendung. Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die

nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete

Revision ist nicht erforderlich, § 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 397a

Abs. 2 Prozesskostenhilfe 2; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 9).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal