Rechtsprechung / BGH / X. Zivilsenat / 2005

BGH Beschluss vom 14.06.2005 – X ARZ 228/05

X. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Juni 2005

in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck,

Asendorf und Dr. Kirchhoff

am 14. Juni 2005

beschlossen:

Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag sowie die weiteren Anträge

vom 8. Juni 2005 werden auf Kosten des Antragstellers zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller ist Schuldner in beim Amts- und Landgericht

Freiburg anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren. Mit der Begründung, die

"gesamte Freiburger Justiz (sei) befangen", begehrt der anwaltlich vertretene

Antragsteller die Bestimmung eines anderen zuständigen Gerichts. Ferner sol-

len zwei Zwangsversteigerungsverfahren "gemäß § 96 ZVG" mit verschiedenen

Anordnungen "in den alten Stand zurückversetzt" sowie "im Wege der einstwei-

ligen Verfügung" Widersprüche im Grundbuch von Freiburg eingetragen wer-

den.

II.

Die Anträge sind mangels Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs

sämtlich unzulässig.

Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren entscheidet der Bundesge-

richtshof grundsätzlich nur im Divergenzfalle auf Vorlage des an sich zuständi-

gen Oberlandesgerichts (§ 36 Abs. 2, 3 ZPO). Eine unmittelbare Anrufung des

Bundesgerichtshofs durch die Parteien scheidet deshalb aus (Sen.Beschl. v.

30.4.2002 - X ARZ 59/02).

Ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 36

Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht käme, wenn sämtliche Richter eines zuständigen

Oberlandesgerichts in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteram-

tes rechtlich oder tatsächlich verhindert wären, kann dahinstehen. Denn ein

solcher - kaum denkbarer - Fall liegt nicht vor und ergibt sich insbesondere

nicht aus dem pauschalen Befangenheitsvorwurf des Antragstellers gegenüber

der "Freiburger Justiz".

Für die weiterhin begehrten gerichtlichen Maßnahmen ist eine Zustän-

digkeit des Bundesgerichtshofs unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichts-

punkt gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwen-

Melullis

Beck

Keukenschrijver

Meier-

Asendorf

Kirchhoff