Rechtsprechung / BGH / IX. Zivilsenat / 2004

BGH Beschluss vom 22.07.2004 – IX ZR 93/03

IX. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi(cid:1) und Vill

am 22. Juli 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26.

Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 35.790,43 €.

Gründe§

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-

gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Frage, ob Ansprüche aus unerlaubter Handlung eines Rechtsan-

walts nach § 852 BGB oder § 51b BRAO verjähren, stellt sich im vorliegenden

Fall schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt ist, daß die Anwendung des

§ 852 BGB hier zu einem anderen Ergebnis (keine Verjährung) führen würde

als die des § 51b BRAO.

Ebensowenig stellt sich die Frage, ob die erstmalige Vorlage einer Ur-

kunde im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden

kann, wenn sie eine schon in erster Instanz aufgestellte Behauptung beweisen

soll. Es war nicht nur das Beweismittel neu, sondern auch die Beweisbehaup-

tung. Damit erledigt sich zugleich die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör.

Kreft Ganter Fischer

Neškovi(cid:1) Vill