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BGH Beschluss vom 25.02.2004 – 2 StR 464/03

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

25. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 14. Mai 2003 hinsichtlich der Verfallsanord-

nung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Ein-

schleusens von Ausländern in sechs Fällen und wegen versuchten gewerbs-

mäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des An-

geklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; im

übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Schuldsprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Aus

dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinreichend ersichtlich,

daß der Angeklagte auch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe im Rahmen

einer Durchschleusung von Ausländern durch Staaten des Schengener Über-

einkommens vom 19. Juni 1990 tätig geworden ist. Desgleichen besteht in den

Fällen 5, 7, 8 und 9 der Urteilsgründe jedenfalls Strafbarkeit nach § 92 a Abs. 1

Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG.

2. Die Verfallsanordnung kann hingegen nicht bestehen bleiben. Die

Begründung, mit der das Landgericht gestützt auf § 92 a Abs. 5 AuslG in Ver-

bindung mit § 73 d StGB einen Betrag in Höhe von 100.000

r-

klärt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsgründen kommt hier

der Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Betracht, der nach dem gelten-

den Bruttoprinzip bis zur Höhe der gesamten vereinnahmten Beträge angeord-

net werden kann. Sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls

oder des Verfalls von Wertersatz gegeben, ist für die Anordnung eines erwei-

terten Verfalls nach § 73 d StGB kein Raum (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75).

Daß der Angeklagte aus den verfahrensgegenständlichen Taten einen Betrag

von 100.000

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chender Sicherheit zu entnehmen. Insoweit nimmt der Senat wegen der Einzel-

heiten auf die umfassenden Ausführungen im Antrag des Generalbundesan-

walts vom 20. November 2003 Bezug.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck