Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2003

BGH Beschluss vom 23.10.2003 – 4 StR 264/03

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 beschlos-

sen:

Der Antrag des Verurteilten vom 28. August 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe§

Der Senat hat die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des

Landgerichts Essen vom 21. Januar 2003 mit Beschluß vom 19. August 2003

gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entschei-

dung wendet sich der Verurteilte mit seinem als Widerspruch bezeichneten

Antrag, mit dem er eine „nochmalige Überprüfung“ des landgerichtlichen Ur-

teils, dessen Beweiswürdigung er beanstandet, begehrt.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich

weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2

Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in

dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich

wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revisi-

on weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur-

teilte selbst oder seine Verteidigerin nicht hätten Stellung nehmen können,

noch

hat

er dabei Vorbringen, das sachlich zu berücksichtigen gewesen wäre, übergan-

gen.

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Ernemann Sost-Scheible