Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2003
BGH Beschluss vom 15.05.2003 – 3 StR 84/03
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 gemäß
§ 154 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Düsseldorf vom 26. November 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I. 3
der Urteilsgründe wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein
vereinsrechtliches Betätigungsverbot verurteilt worden ist; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin
geändert, daß der Angeklagte wegen einer Zuwiderhandlung
gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10
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(cid:8)(cid:15)(cid:11)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:8)(cid:6)(cid:19)
Die Geldstrafe kann in monatlichen Raten von 50
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werden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte
durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine
Teilnahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kam-
pagne dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich
für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbe-
stand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im einzel-
nen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003
- 3 StR 377/02 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert