Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2003

BGH Beschluss vom 07.05.2003 – 5 StR 185/03

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. Mai 2003 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 16. Dezember 2002 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet ver-

worfen, daß der Angeklagte wegen versuchter schwerer

räuberischer Erpressung und unter weiterer Einbeziehung

des Urteils des Amtsgerichts Oldenburg vom 27. Septem-

ber 2000 verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko-

sten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Die Überprüfung der Nichtanwendung der Maßregel nach § 64 StGB hat der

Beschwerdeführer auf Nachfrage bei seinem Verteidiger wirksam vom Revi-

sionsangriff ausgenommen.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause