Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2003

BGH Beschluss vom 16.01.2003 – 3 StR 454/02

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 21. Mai 2002 im Maßregelausspruch dahin

geändert, daß der Ausspruch über das Berufsverbot auf das

Verbot der medizinischen Behandlung von Personen weibli-

chen Geschlechts beschränkt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Auf die Revision des Angeklagten war der Maßregelausspruch zu än-

dern. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Das Berufsverbot bedarf der Einschränkung (vgl. BGHR StGB § 70

Umfang, zulässiger 2). Der Angeklagte ist ausschließlich wegen (sexuell ge-

färbter) Straftaten zum Nachteil weiblicher Patienten verurteilt worden. Für die

Befürchtung, dass von ihm auch Gefahren für Personen männlichen Ge-

schlechts ausgehen könnten, fehlt jeglicher Anhalt. Das angefochtene Ur-

teil stützt vielmehr die Annahme, die Tathandlungen seien nicht medizinisch,

sondern geschlechtlich motiviert gewesen, ersichtlich auch auf die vergleichs-

weise geringe Anzahl männlicher Patienten, die sich den hier relevanten Un-

tersuchungs- und Behandlungsmethoden unterzogen haben (vgl. UA S. 4, 39)."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Es ist nicht unbillig, daß der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfah-

rens (§ 473 Abs. 4 StPO) zu tragen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.

§ 473 Rdn. 26).

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

Becker Hubert