Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2002

BGH Beschluß vom 02.10.2002 – 2 StR 350/02

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

2. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 13. Juni 2002 wird als unzulässig verwor-

fen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, weil die Angeklagte nach Verkündung des

angefochtenen Urteils und Rücksprache mit ihrem Verteidiger Rechtsmittelver-

zicht erklärte (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wurde vorgelesen und

von ihr genehmigt. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar

(BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-

zichts hätten führen können, werden weder geltend gemacht, noch sind sie

sonst ersichtlich. Der Angeklagten wurde zwar laut Protokoll keine Rechtsmit-

telbelehrung erteilt. Ein Rechtsmittelverzicht ist aber auch dann wirksam, wenn

eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgte (BGH NStZ 1984, 329; BGH,

Beschluß vom 23. Juni 1999 - 2 StR 237/99). Die Revision war daher als un-

zulässig zu verwerfen.

Bode Detter Athing

Rothfuß Elf