Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 23.06.1999 – 2 StR 237/99
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. Juni 1999 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. Juni 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 19. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, weil die Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils und Rücksprache mit ihrer Verteidigerin wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist un-
widerruflich und unanfechtbar.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich. Das Landgericht hat zwar keine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Ein Rechtsmittelverzicht ist aber auch dann wirksam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (BGH NStZ 1984, 329). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Anfechtung des Rechtsmittelverzichts wegen einer Bedrohung möglich wäre (vgl. BGH NStZ 1986, 277, 278; BGHSt 17, 14, 19); denn die behauptete Empfehlung der Verteidigerin, das Urteil anzunehmen, weil sonst die Gefahr bestehe, daß das Gericht den Haftbefehl wieder erlasse und die Angeklagte sofort in Untersuchungshaft nehme, enthält ersichtlich keine Drohung,
insbesondere nicht des erkennenden Gerichts.
Im übrigen weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, daß die Revision auch offensichtlich unbegründet wäre (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jähnke Niemöller Detter
Bode Rothfuß