Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2002

BGH Beschluss vom 26.06.2002 – 5 StR 456/01

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 26. Juni 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002

beschlossen:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-

ren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der An-

geklagte F in den Fällen 19 und 20 der Urteilsgründe

wegen Diebstahls verurteilt worden ist; insoweit trägt die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-

digen Auslagen dieses Angeklagten.

2. Die Revisionen der Angeklagten F und L gegen

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom

5. April 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen, das Rechtsmittel des Angeklagten

F jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß

dieser Angeklagte wegen Diebstahls in 15 Fällen sowie

wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-

mittel zu tragen.

Der Senat stellt das Verfahren gemäß §§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1

StPO ein, soweit das Landgericht den Angeklagten F in den Fällen 19

und 20 der Urteilsgründe wegen Diebstahls (§ 242 StGB) verurteilt hat. Inso-

weit enthalten die Urteilsgründe trotz Schuldspruchs keine Einzelstrafen. Der

Wegfall von zwei Straftaten läßt die in den verbleibenden Fällen ausgespro-

chenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt

aus, daß ein neuer Tatrichter im Ergebnis eine andere Gesamtfreiheitsstrafe

festsetzt.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal