Rechtsprechung / BGH / XII. Zivilsenat / 2002

BGH Beschluss vom 09.01.2002 – XII ZB 248/01

XII. Zivilsenat

FamilienrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

9. Januar 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne

und

die Richter Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats

-

Senat

für

Familiensachen

-

des Oberlandesgerichts

Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 17. September 2001 wird auf

ihre Kosten als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht

vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs. 4, 97 ZPO). Die

Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 47, 398) ist darauf zurückzuführen, daß eine

dem § 567 Abs. 4 ZPO entsprechende Bestimmung erst durch Gesetz vom 22. Mai

1910 (RGBl 767) in die CPO eingefügt worden ist.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 300 €

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Vézina