Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2001

BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 2 StR 506/01

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 506/01

BESCHLUSS§

vom

12. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 be-

schlossen:

Den Nebenklägerinnen P. V. , J. V. und D. V. ,

vertreten durch ihre Eltern E. und Pe. V. , wird für die Revisi-

onsinstanz Rechtsanwältin B. aus G. als Beistand bestellt.

Gründe§

Die Nebenklägerinnen haben beantragt, ihnen auch für das Revisions-

verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuord-

nen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt

(Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands

(§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch

als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits

das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung

vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat den Ne-

benklägerinnen vielmehr mit Beschluß vom 17. November 2000 nur Prozeßko-

stenhilfe für die erste Instanz bewilligt.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß