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# BGH, Beschluss vom 25.09.2001 – 4 StR 355/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 355/01

## BESCHLUSS

vom 25. September 2001 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2001 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. UA 4, 14 und Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.09.2001 – 4 StR 355/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-25/4-str-355-01

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