Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2001
BGH Beschluss vom 18.09.2001 – 4 StR 376/01
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
18. September 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 be-
schlossen:
Dem Nebenkläger Naser K. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwalt Ludwig M. B. aus M. als Beistand bestellt.
Gründe§
Der Nebenkläger hat beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozeß-
kostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Ludwig M. B. beizuordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-
meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes
nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechts-
mittels und eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher
für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraus-
setzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW
1999, 2380).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor
Maatz Tolksdorf Athing
Solin-Stojanoviæ Ernemann