Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2001
BGH Beschluss vom 11.07.2001 – 2 StR 210/01
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
11. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 23. Januar 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis des Angeklag-
ten wird entzogen" der Satz "Sein Führerschein wird eingezogen"
eingefügt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteil aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die
Einzie-
hung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2
StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom
17. Juni 1998 - 2 StR 218/98).
Bode Otten Rothfuß
Fischer Elf