Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2000

BGH Beschluss vom 30.03.2000 – 4 StR 94/00

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

30. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2000 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bochum vom 12. November 1999 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der

Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verge-

waltigung schuldig ist: Das vom Angeklagten verwirklichte Re-

gelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor als

Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510,

511); der Umstand, daß das Landgericht die Strafe dem

Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat, ändert

hieran nichts.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

Ernemann