nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 30.03.2000 – 4 StR 94/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 94/00

## BESCHLUSS

vom

30. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2000 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bochum vom 12. November 1999 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der

Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verge-

waltigung schuldig ist: Das vom Angeklagten verwirklichte Re-

gelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor als

Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510,

511); der Umstand, daß das Landgericht die Strafe dem

Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat, ändert

hieran nichts.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

Ernemann

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.03.2000 – 4 StR 94/00

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/4-str-94-00

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
