Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 22.12.1999 – 2 StR 439/99

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Dezember 1999 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Mai 1999 im Strafausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie i.S.v. 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Begründung, mit der das Landgericht die Annahme minder schwerer

Fälle verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zugunsten des Angeklagten hat es angeführt, daß er bisher sozial integriert gelebt hat, nicht vorbestraft ist und die sexuellen Übergriffe mehrere Jahre zurückliegen. Zu seinen Lasten, daß sich die Taten gegen drei Personen richteten, in einem Falle zwei Straftatbestände verwirklicht wurden und daß die getroffenen Feststellungen letztlich auf eine nicht unerhebliche kriminelle

Energie des Angeklagten schließen ließen.

Die letztgenannte Bewertung wird durch die getroffenen Feststellungen

nicht getragen.

Die sexuellen Handlungen des Angeklagten sind zwar i.S.d. § 184 c Nr. 1 StGB bereits von einiger Erheblichkeit, müssen aber hinsichtlich ihres Schweregrades in den unteren Bereich der möglichen Tatbestandsverwirklichungen der §§ 176, 178 StGB eingeordnet werden.

Der Angeklagte hat die Geschädigten jeweils nur über der Kleidung am

Geschlechtsteil berührt.

Die beanstandete Bewertung der Taten kann sich auf die Höhe der Ein-

zelstrafen und der Gesamtstrafe ausgewirkt haben.

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß