Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 03.11.1999 – 3 StR 333/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 333/99
vom
3. November 1999
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. November 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 1. Februar 1999 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn
Monaten verurteilt.
Die Revision der Angeklagten, mit der sie sich gegen diese Verurteilung wendet, ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin neben einer nicht ord-
nungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge keine Sachrüge erhoben hat.
Die Verfahrensrüge der Verletzung von § 247 Satz 2 und 4, 8 230, § 238 Nr. 5 StPO entspricht nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt schon nicht den Inhalt der Anträge der Nebenklägervertreter auf Entfernung der Angeklagten aus der Hauptverhandlung und auch nicht den Gerichtsbeschluß mit, mit dem die Entfernung der Angeklagten angeordnet
wurde; außerdem fehlt es an der Mitteilung von Zeitpunkt und Dauer der Ent-
fernung der Angeklagten sowie der Verfahrensvorkommnisse während und
nach der Abwesenheit der Angeklagten.
Weder in der Revisionseinlegungsschrift vom 3. Februar 1999 noch in dem Schriftsatz vom 11. Mai 1999, in dem die Revision mit Fehlern der Beweisaufnahme begründet und ausgeführt worden ist, "nach alledem ist das Urteil des Landgerichts Hannover aufzuheben", hat die Beschwerdeführerin eine allgemeine Sachrüge erhoben. Mag in dem letzten Satz der Revisionsbegründungsschrift noch ein den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO genügender Revisionsamtrag zu sehen sein, daß das Urteil insgesamt angefochten und aufgehoben werden soll, eine im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO zulässige Sachrüge enthält er nicht. Diese setzt voraus, daß die Revision allein oder neben der Verfahrensrüge zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (vgl. BGHSt 25, 272, 275; BGH NStZ 1991, 597; BGHR StPO 8 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2). Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende - schlüssige - Behauptung, daß auf den im Urteil fest-
gestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist
dem Revisionsvorbringen selbst bei großzügiger Auslegung nicht zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung im wesentlichen
geständig war.
Kutzer Rissing-van Saan RiBGH Dr. Blauth ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.
Kutzer
Pfister von Lienen