Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Urteil vom 08.10.1999 – 2 StR 323/99

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

2 StR 323/99 vom 8. Oktober 1999 in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober

1999, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune,

Niemöller,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1999

wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Rüge, das Landgericht habe die Verlesung eines Schriftstückes, das die Revision als "Gegendarstellung" des Zeugen M. bezeichnet, rechtsfehlerhaft unter Hinweis auf § 250 Satz 2 StPO abgelehnt, nicht bereits deswegen unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht der Gesamtinhalt der "Gegendarstellung", sondern nur Ausschnitte aus ihr mitgeteilt werden. Der Revisionsführer könnte mit seiner Rüge jedenfalls nur dann durchdringen, wenn das angefochtene Urteil darauf beruhte, daß der Teil der "Gegendarstellung”, den er in seiner Revisionsbegründung mitteilt, nicht

gemäß § 249 StPO verlesen wurde. Das ist indessen nicht der Fall. Das Land-

gericht hat festgestellt, daß der Zeuge M. den Angeklagten niemals belastet hat. Weitergehende, den Angeklagten entlastende Angaben enthalten die von

der Revision mitgeteilten Ausschnitte der "Gegendarstellung" nicht.

Auch mit der Sachrüge hat die Revision keinen Erfolg.

Einer Erörterung bedarf lediglich der Teil der - von der Revision beanstandeten - Beweiswürdigung, in dem sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzt, warum der Zeuge M. im Gegensatz zur Zeugin T. angege-

ben hat, der Angeklagte sei nicht der Lieferant des Amphetamins gewesen.

Das Landgericht führt aus:

"Angesichts der Tatsache, daß die Zeugin T. seit ihrer Aussage in ihrem eigenen Verfahren, wie auch ihre Mutter, massiven Drohungen aus der Szene ausgesetzt ist und deshalb unter Zeugenschutz lebt, der Rauschgifthändler L. einem angeblichen Unfall zum Opfer gefallen ist, erscheint es der Kammer verständlich, daß sich der Zeuge M. scheut, seinen noch le-

benden Lieferanten zu nennen" (UA S. 9).

Die Revision rügt, das Landgericht wolle damit zum Ausdruck bringen, der Zeuge werde durch den Revisionsführer bedroht oder fühle sich durch diesen bedroht. Hierbei verlege sich der Tatrichter auf Spekulationen ohne Tatsa-

chengrundlage.

Der Senat vermag diesem Vorbringen nicht zu folgen. Das Landgericht stellt lediglich fest, daß Drohungen im Raum standen und daß diese eine mögliche Erklärung für das Aussageverhalten des Zeugen M. seien. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß die Strafkammer ohnehin davon überzeugt war, daß die Zeugin T. die Wahrheit gesagt hat, weil sie ersichtlich keinen Grund hatte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Die von der Revision beanstandeten Urteilsgründe waren für die Überzeugung des Tatrichters nicht ausschlaggebend. Sie enthalten lediglich hier nicht erforderliche Überlegungen über das Motiv einer Falschaussage des

Zeugen M. „von der das Landgericht bereits überzeugt war.

Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten

belastenden Rechtsfehler auf.

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß