Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 29.09.1999 – 3 StR 388/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 29. September 1999 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1999 gemäß § 154 Abs. 2, 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hannover vom 12. März 1999 wird
a) das Verfahren gemäß 8 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen Il 2 e und f der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu Freiheitsstrafen von sechs Monaten und von acht Monaten ver-
urteilt worden ist;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last;
b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutz-
befohlenen in weiteren zwei Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird kostenpflich-
tig verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Im übri-
gen hat es ihn freigesprochen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. September 1999 ausgeführt:
"Der im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hannover gestellte Antrag auf vorläufige Einstellung des Verfahrens ist angezeigt, weil die bisherigen Feststellungen zu den Fällen Il 2 e und f die Annahme von i.S.d. 8 184c Nr. 1 StGB erheblichen sexuellen Handlungen nicht rechtfertigen. Das angefochtene Urteil verhält sich zur Intensität und Dauer der Berührung des ersichtlich vollständig bekleideten Mädchens nicht (vgl. BGH, StV 1983, 415; 1999, 306). Im Blick auf die im Vergleich zu den übrigen Taten
gering e Bedeutung sowie die letztlich nicht ins Gewicht fallenden Rechtsfol-
gen erscheint insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und Zurückverwei-
sung der Sache nicht angebracht.
Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Wegfall von Einzelstrafen in Höhe von 6 und 8 Monaten. Dadurch wird die Gesamtfreiheitsstrafe nicht berührt. Neben den verbleibenden Sanktionen (einmal 1 Jahr und 6 Monate, dreimal 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe) kam diesen Strafen bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ersichtlich
keine bestimmte Bedeutung zu."
Dem tritt der Senat bei und verweist im Hinblick auf die Erheblichkeit der bisher festgestellten sexuellen Handlungen auf seinen Beschluß vom 8. September 1999 - 3 StR 357/99 (m.w.Nachw.).
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die - nicht näher begründete - sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, über die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat, wird kostenpflichtig verworfen; sie ist unbegründet, weil die Kostenentscheidung der Rechtslage entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Kutzer Blauth Miebach
Pfister von Lienen