Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 15.09.1999 – 1 StR 360/99
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. September 1999 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1999 be-
schlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 1999, die dem Angeklagten am 19. Juli 1999 zugestellt worden ist und der dieser
nicht mehr entgegengetreten ist, ausgeführt:
"Das Landgericht Deggendorf hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 31. Mai 1999 hat es seine Revision gemäß 8 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet worden sei. Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisonsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, aber unbegründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Die Revisionsamträge und ihre Begründung können nach § 345 Abs. 2 StPO seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Darüber ist der Angeklagte ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils belehrt worden (Bo. Il Bl. 128 d.A.). Mit Recht hat die Strafkammer deshalb die Revision als unzulässig verworfen. Die Eingabe könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Revisionsbegründung fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der An-
geklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 StPO)."
Dem stimmt der Senat zu.
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