Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 04.08.1999 – 2 StR 63/99

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 63/99 vom 4. August 1999 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen zu 1.: Bandenhehlerei u.a. zu 2.: Bandenhehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. August 1999 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Bandenhehlerei schuldig ist, und im Strafaus-

spruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

weisen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Bandenhehlerei in sieben Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (Einzelfreiheitsstrafen 4 x 9 Monate, 2 x 7 Monate, 1 x 8 Monate) verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in

dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Verfahrensrüge entspricht aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht den Anforderungen des 8 344 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nach den Feststellungen gehörte der Angeklagte einer Bande an, bei der sich zwei Täter entschlossen hatten, Einbruchsdiebstähle in Reitställen und ähnlichen Betrieben zu begehen und Reitsättel zu entwenden. Ein weiterer Täter hatte die Abnahme dieser Reitsättel, die er weiterveräußern wollte, der Angeklagte seinerseits die Überlassung einer Garage zur Zwischenlagerung der Reitsättel bis zu deren Verkauf zugesagt. Entsprechend der Bandenabrede kam es in der Folge zu sieben Einbruchsdiebstählen und anschließenden Zwischenlagerungen der entwendeten Reitsättel in der Garage des Angeklagten. Danach beruhte die Mitwirkung des Angeklagten an der Bandenhehlerei auf der von vornherein zugesagten, auf Dauer angelegten Überlassung der Garage. Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 260 StGB damit nur durch eine

Handlung erfüllt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. §§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten

Tatvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der verhängten Einzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben. Ergän-

zende Feststellungen bleiben möglich.

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