Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 28.07.1999 – 3 StR 259/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 259/99 vom 28. Juli 1999 in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 1999 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Zur Ablehnung eines minder schweren Falles des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB) hat das Landgericht darauf abgestellt, daß die sexuelle Handlung "weit über der Erheblichkeitsschwelle des § 184 c Nr. 1 StGB gelegen" habe. Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken, da der neu geschaffene Qualifikationstatbestand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB schon selbst mit dem Beischlaf oder ähnlichen sexuellen Handlungen eine solche, von der Erheblichkeitsschwelle weit entfernte Handlung erfordert. Das Urteil beruht darauf nicht, da angesichts der anderen von der Strafkammer in diesem Zusammenhang erwogenen Umstände die Beja-
hung eines minder schweren Falles fern lag.
Rechtlich bedenklich sind auch die Erwägungen zur Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. 846 Rdn.6a m.w.Nachw.) im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Nachdem das
Landgericht diese Erwägungen erkennbar nur untergeordnet ange-
stellt hat, kann der Senat ausschließen, daß die Gesamtstrafe auf ih-
nen beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Kutzer Blauth Miebach Winkler Pfister