Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 27.07.1999 – 5 StR 301/99

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 27. Juli 1999 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1999 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die strafschärfende Erwägung des Tatrichters, das Handeltreiben stelle „unter den Tatmodalitäten des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine besonders schwerwiegende Begehungsform des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln“ dar, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat verneint - entsprechend seiner ständigen Spruchpraxis im Rahmen der Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO zu ähnlichen Erwägungen - einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. Anfragebeschluß vom heutigen Tage - 5 StR 316/99 -). Abgesehen davon, daß sich die Formulierung des Tatrichters im vorliegenden Fall von derjenigen abhebt, die

der 4. Strafsenat in seinem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Urteil

vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98 - (NJW 1999, 1724) beanstandet hat, schließt der Senat hier angesichts der weiteren besonders gewichtigen Straferschwerungsgründe aus, daß die erkannte Strafe ohne jene Erwägung milder bemessen worden wäre.

Harms Häger Basdorf Nack Gerhardt