Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 21.07.1999 – 2 StR 626/99

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 626/99

vom

12. Januar 2000

in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2000

einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Anzumerken ist lediglich folgendes: Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Zwar tragen die Feststellungen nicht die Anwendung des 8 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da ihnen nicht zu entnehmen ist, daß die als Drohmittel verwendete Gaspistole geladen war (vgl. BGH StV 1998, 487; BGH NStZ 1999, 448); verwirklicht ist aber § 250 Abs.2 Nr. 3 Buchst. a StGB, weil der Mitangeklagte R. das Opfer schwer mißhandelt hat (BGH StV 1988, 488) und sich der Angeklagte dies als Mittäter zurechnen lassen muß. Der insoweit gebotenen Änderung im Schuldspruch steht § 265 StPO nicht entgegen: der Angeklagte hat lediglich geleugnet, selbst geschlagen zu haben, war im übrigen aber geständig und hätte sich daher auch gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksam

verteidigen können.

2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und

Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Jähnke Niemöller Detter Bode Otten