Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 13.07.1999 – 5 StR 256/99

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Juli 1999 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1999

beschlossen:

Der Nebenklägerin D wird auf ihren Antrag Rechtsanwältin S ‚ Welserstraße 10 - 12, Berlin für das Revisionsverfahren als Beistand bestellt (§ 8§ 397a Abs. 1 i.V.m. 8 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 1998 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den Erfordernissen an die Individualisierung serienweise begangener

Vergewaltigung und sexueller Nötigung (vgl. BGHSt 42, 170) trägt das an-

gefochtene Urteil gerade noch hinreichend Rechnung. Eine Beschränkung

auf einige konkret geschilderte gewaltsam vorgenommene Sexualdelikte ne-

ben dem serienmäßig begangenen sexuellen Mißbrauch von Kindern bzw.

Schutzbefohlenen hatte jedoch nahegelegen und wäre hier geeignet gewesen, das vom Angeklagten begangene Unrecht ebenso angemessen zu ahnden.

Harms Häger Basdorf

Nack Tepperwien