Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 09.07.1999 – 2 StR 97/99
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. Juli 1999 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 1999 ein-
stimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch wie folgt lautet:
Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, der schweren mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Beschaffung einer Aufenthaltserlaubnis durch unrichtige Angaben sowie der unberechtigten Einreise und des unberechtigten Aufenthalts im
Bundesgebiet.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigten Auslagen zu tragen.
Gründe§
Der Qualifikationstatbestand des § 272 StGB ar (jetzt § 271 Abs. 3 StGB) verdrängt den Grundtatbestand des § 271 StGB (jetzt § 271 Abs. 1 StGB). Die Annahme von Tateinheit kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch war dementsprechend zu korrigieren. Auf den Strafausspruch
bleibt diese Änderung aber ohne Einfluß.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dr. Jähnke ist wegen Theune Detter Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Theune
Bode Rothfuß